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Art 185 BayStVollzG (Bayern) — Beiräte

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.

(2) Der oder die Vorsitzende und deren Vertreter werden aus der Mitte des Bayerischen Landtags gewählt. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

(3) Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich.