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BayStVollzG

Art 184 Hausordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/184#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/184#abs-2 (2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über

1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,

2. Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit,

3. auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie

4. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/184#abs-3 (3) Gefangene erhalten einen Abdruck der Hausordnung.

Art 183 Art 185