Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 16 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/16#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/16#abs-2 (2) Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1. er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2. die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder
3. die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.
Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.