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BayStVollzG

Art. 16 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/16#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/16#abs-2 (2) Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1. er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,

2. die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder

3. die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.

Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

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