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Art 16 BayStVollzG (Bayern) — Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1. er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,

2. die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder

3. die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.

Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.