Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 17 Entlassungsvorbereitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/17#abs-1 (1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (Art. 13).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/17#abs-2 (2) Gefangene können in eine Einrichtung des offenen Vollzugs (Art. 12 Abs. 2) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/17#abs-3 (3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 und 16 gelten entsprechend.

Art 16 Art 18