Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 17 Entlassungsvorbereitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/17#abs-1 (1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (Art. 13).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/17#abs-2 (2) Gefangene können in eine Einrichtung des offenen Vollzugs (Art. 12 Abs. 2) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/17#abs-3 (3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 und 16 gelten entsprechend.