Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 154 Sicherheit und Ordnung; unmittelbarer Zwang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/154#abs-1 (1) Art. 87 bis 100 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 100 Abs. 2 auch in den Fällen des Art. 97 Abs. 2 anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/154#abs-2 (2) Art. 108 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei minderjährigen Gefangenen die Personensorgeberechtigten an die Stelle der Personen nach Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 treten. Der Durchführung von Maßnahmen nach Art. 108 Abs. 1 Nr. 1 müssen sie zustimmen. Bei Gefahr in Verzug kann von Satz 2 abgewichen werden.

Art 153 Art 155