Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 60 Krankenbehandlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst

1. ärztliche Behandlung,

2. zahnärztliche Behandlung,

3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,

4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

5. Krankenhausbehandlung,

6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.

Art 59 Art 61