Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 149 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub, Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt, Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/149#abs-1 (1) Üben junge Gefangene eine ihnen zugewiesene Beschäftigung aus, so erhalten sie unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeit ein nach Art. 46 Abs. 2 und Art. 48 zu bemessendes Entgelt. Art. 46 Abs. 3 und Art. 46a bis 46c gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/149#abs-2 (2) Art. 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin den jungen Gefangenen auch dann eine Ausbildungsbeihilfe gewähren kann, wenn sie an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/149#abs-3 (3) Art. 54 gilt für das Taschengeld entsprechend.

Art 148 Art 150