Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 40 Unterricht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/40#abs-1 (1) Für geeignete Gefangene, die den erfolgreichen Abschluss der Haupt- oder Mittelschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule führenden Fächern oder ein der Förderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/40#abs-2 (2) Gefangene haben an einem von der Anstalt angebotenen Deutschunterricht teilzunehmen, wenn sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, um sich nach ihrer Entlassung im Alltag fließend in deutscher Sprache verständigen zu können, und körperlich sowie geistig dazu in der Lage sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/40#abs-3 (3) Gefangene haben an einem von der Anstalt angebotenen Integrationsunterricht teilzunehmen, wenn sie Integrationsdefizite aufweisen und körperlich sowie geistig dazu in der Lage sind. Der Integrationsunterricht dient den in Art. 1 des Bayerischen Integrationsgesetzes genannten Integrationszielen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/40#abs-4 (4) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Art 39 Art 41