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BayStVollzG

Art 118 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/118#abs-1 (1) Gefangenen kann zur Vorbereitung der Entlassung von dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewährt werden. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 5 und Art. 15 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/118#abs-2 (2) Den Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/118#abs-3 (3) Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der Gefangenen notwendig ist.

Art 117 Art 119