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Art 118 BayStVollzG (Bayern) — Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefangenen kann zur Vorbereitung der Entlassung von dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewährt werden. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 5 und Art. 15 gelten entsprechend.

(2) Den Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

(3) Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der Gefangenen notwendig ist.