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# Art 3 BayStOpferhG (Bayern) — Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen der Stiftung

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 20 000 Euro, das der Freistaat Bayern auf die Stiftung überträgt.

(2) Für den Aufbau erhält die Stiftung einen Zuschuss von 50 000 Euro. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Geldbußenzuweisungen aus Strafverfahren und vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes erhalten.

(3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

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Zitiervorschlag: Art 3 BayStOpferhG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/3

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