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Art 10 BayStOpferhG (Bayern) — Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.