(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.
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(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.