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Art 1 BayStOpferhG (Bayern) — Errichtung, Rechtsform und Sitz

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter dem Namen „Stiftung Opferhilfe Bayern“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.