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BayStG

Art 4 Stiftungsverzeichnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/4#abs-1 (1) Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/4#abs-2 (2) In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:

1. Name der Stiftung,

2. Rechtsstellung und Art,

3. Sitz,

4. Zweck,

5. Stiftungsorgane,

6. gesetzliche Vertretung,

7. Name des Stifters,

8. Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens,

9. Anschrift der Stiftungsverwaltung.

Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Art 3 Art 5