Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sportgesetz

BaySportG

Art 9 Sportanlagen und Bewegungsräume

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern setzt sich für die bedarfsgerechte Gestaltung, die Schaffung und den Erhalt natürlicher Bewegungsräume sowie einer bewegungsfreundlichen Umgebung und vereinseigener oder von Staat oder Kommunen getragener Sportanlagen und Bewegungsräume als Grundlage eines vielseitigen und zugänglichen Bewegungs- und Sportangebots ein. Der Freistaat Bayern soll bei Abwägungen sowie Planungsvorhaben die Bedeutung von Bewegung und Sport nach Maßgabe der Gesetze und unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit miteinbeziehen. Den Kommunen wird empfohlen, bei Abwägungen sowie Planungsvorhaben die Bedeutung von Bewegung und Sport nach Maßgabe der Gesetze und unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit miteinzubeziehen. Dies gilt auch bei den im Benehmen mit den Schulleitungen zu treffenden Entscheidungen der Schulaufwandsträger gemäß Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) über die Nutzung von Schulsportanlagen insbesondere durch Sportvereine unter Wahrung der schulischen Belange.

Art 8 Art 10