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Art 15 BaySportG (Bayern) — Übergangsregelung für den Bayerischen Landessportbeirat

Bayerisches Sportgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Mitglieder des Landessportbeirats, deren Amtszeit am oder vor dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, ist Art. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Landessportbeirat in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiter anzuwenden.