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BaySportG

Art 11 Fördergegenstände und -grundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/11#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner gesellschaftlichen Funktion fördert der Freistaat Bayern den organisierten Sport insbesondere in den Bereichen:

1. Sportbetrieb der Vereine und Verbände,

2. Sportinfrastruktur,

3. Sportgroßveranstaltungen,

4. Inklusion im Sport und Integration durch Sport.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/11#abs-2 (2) Die staatliche Förderung soll Anreize dafür setzen, dass der organisierte Sport seiner besonderen gesellschaftlichen Verantwortung insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte gerecht wird:

1. Diskriminierungsfreiheit und gesellschaftliche Teilhabe,

2. Integrität des Sports,

3. Schutz vor Gewalt,

4. ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.

Art 10 Art 12