Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sportgesetz
BaySportGArt 11 Fördergegenstände und -grundsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/11#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner gesellschaftlichen Funktion fördert der Freistaat Bayern den organisierten Sport insbesondere in den Bereichen:
1. Sportbetrieb der Vereine und Verbände,
2. Sportinfrastruktur,
3. Sportgroßveranstaltungen,
4. Inklusion im Sport und Integration durch Sport.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/11#abs-2 (2) Die staatliche Förderung soll Anreize dafür setzen, dass der organisierte Sport seiner besonderen gesellschaftlichen Verantwortung insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte gerecht wird:
1. Diskriminierungsfreiheit und gesellschaftliche Teilhabe,
2. Integrität des Sports,
3. Schutz vor Gewalt,
4. ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.