nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 11 BaySportG (Bayern) — Fördergegenstände und -grundsätze

Bayerisches Sportgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung seiner gesellschaftlichen Funktion fördert der Freistaat Bayern den organisierten Sport insbesondere in den Bereichen:

1. Sportbetrieb der Vereine und Verbände,

2. Sportinfrastruktur,

3. Sportgroßveranstaltungen,

4. Inklusion im Sport und Integration durch Sport.

(2) Die staatliche Förderung soll Anreize dafür setzen, dass der organisierte Sport seiner besonderen gesellschaftlichen Verantwortung insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte gerecht wird:

1. Diskriminierungsfreiheit und gesellschaftliche Teilhabe,

2. Integrität des Sports,

3. Schutz vor Gewalt,

4. ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.