Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
BaySozBAGArt 6 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.