Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

BaySozBAG

Art 5 Ordnungswidrigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer eine der in diesem Gesetz geregelten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Verbindung führt, obwohl er die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt oder wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Art 4 Art 6