Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.
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Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.