Gesetze / Landesrecht Bayern / Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerV

§ 7a Übergangsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für Beratungsstellen von Trägern der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege mit festgelegtem Einzugsbereich, die auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2005 geltenden Fassung über eine höhere zuschussfähige Stellenzahl an Verwaltungskräften verfügen, gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in dieser Fassung mit der Maßgabe, dass Aufgabenzuschnitt und Aufgabenvolumen die Beibehaltung des bisherigen Verwaltungskraftschlüssels erfordern. Bei Aufstockungen der geförderten Zahl von Fachkraftstellen ab 1. Februar 2006 ist § 1 zu beachten.

§ 7 § 8