nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 9 BaySchlG (Bayern) — Verfahrenseinleitung

Bayerisches Schlichtungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.