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Art 5 BaySchlG (Bayern) — Einrichtung der Gütestellen

Bayerisches Schlichtungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle.

(2) Jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Pflichten nach Art. 8 gröblich vernachlässigt werden.

(3) Die Gütestellen nach den Abs. 1 und 2 sowie die nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) anerkannten Gütestellen sind landesrechtlich anerkannte Gütestellen nach § 15a Abs. 6 EGZPO.