Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 48 Fahrt mit Hilfsmotor

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/48#abs-1 (1) Sind Segelfahrzeuge mit einem Hilfsmotor ausgerüstet, darf dieser nur benutzt werden, um sich bei auftretender Gefahr in Sicherheit zu bringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/48#abs-2 (2) Soweit es die Verhältnisse erfordern, darf der Hilfsmotor auch zum Ein- und Auslaufen in einen Hafenbereich oder ein Bojenfeld benutzt werden.

§ 47 § 49