Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 35 Schutz der Schiffahrts- und Erkennungszeichen
Stand: 25.08.2026
Schiffahrts- und Erkennungszeichen der Berufsfischer dürfen von Unbefugten nicht entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden.