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§ 35 BaySchiffV (Bayern) — Schutz der Schiffahrts- und Erkennungszeichen

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schiffahrts- und Erkennungszeichen der Berufsfischer dürfen von Unbefugten nicht entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden.