Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 13 Anerkennung anderer Schiffsführerscheine
Stand: 25.08.2026
Einen Schiffsführerschein nach dieser Verordnung benötigt nicht, wer ein vergleichbares Befähigungszeugnis einer Behörde des Bundes, eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder einer vom Bund oder einem Land der Bundesrepublik Deutschland beauftragten Stelle besitzt. Das gleiche gilt für die Inhaber entsprechender ausländischer Befähigungszeugnisse.