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§ 13 BaySchiffV (Bayern) — Anerkennung anderer Schiffsführerscheine

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einen Schiffsführerschein nach dieser Verordnung benötigt nicht, wer ein vergleichbares Befähigungszeugnis einer Behörde des Bundes, eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder einer vom Bund oder einem Land der Bundesrepublik Deutschland beauftragten Stelle besitzt. Das gleiche gilt für die Inhaber entsprechender ausländischer Befähigungszeugnisse.