Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 51 Vorkurse an Spätberufenengymnasien
Stand: 25.08.2026
An Spätberufenengymnasien, die am 1. Januar 1987 als solche in kirchlicher Trägerschaft standen, werden Vorkurse auch weiterhin in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen.