Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 43 Finanzhilfen zu Baumaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Staat kann notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen für staatlich anerkannte Ersatzschulen (einschließlich Heimschulen) und für private Schülerheime gemeinnütziger Träger durch Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts fördern, soweit Errichtung und Betrieb der Schule oder des Heims im öffentlichen Interesse liegen.

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