Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

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Anlage Artikel 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 5

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-5#abs-1 (1) Die in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücke sind mit Holzbezugsrechten belastet, die in Einforstungsliquidationsprotokollen festgelegt sind. Diese Rechte sind Nutzungsrechte im Sinn des § 1 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) LGBl. Nr. 65/1955. Für sie gilt das genannte Gesetz, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-5#abs-2 (2) Die Holzbezugsrechte sind mit Ausnahme der in Art. 7 Abs. 1 angeführten Rechte von Amts wegen mit Wirkung ab 1. Jänner 1957 zu regulieren. Bei der Regulierung sind das im Land Salzburg allgemein angewendete Kategoriensystem für die Bemessung des Brennholzes und das Musterhäuser- oder Faktorensystem für die Bemessung des Nutzholzes anzuwenden. Die Berechnung einer Trennstückgebühr für die Vergangenheit unterbleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-5#abs-3 (3) Ergibt die Regulierung, daß der derzeitige Haus- und Gutsbedarf die im Einforstungsliquidationsprotokoll festgelegte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, so gilt diese Höchstmenge als die regulierte Gebühr. Liegt die ermittelte Bedarfsziffer unter der Höchstmenge, so ist diese Bedarfsziffer die regulierte Gebühr. Der Unterschied zwischen der Höchstmenge und der regulierten Gebühr hat zu ruhen, wenn künftig ein höherer Bedarf zu erwarten ist; sonst ist der Unterschied in Geld abzulösen. Die abzulösenden Gebühren dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten in einem Kalenderjahr insgesamt 300 fm nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-5#abs-4 (4) Der Berechtigte wird in der freien Verfügung über das gesamte bezogene Rechtholz nicht beschränkt, wenn er verpflichtet wird, die eingeforsteten Baulichkeiten in ordentlichem Bauzustand zu erhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-5#abs-5 (5) Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit der Regulierung erhält der Berechtigte, soweit der dezennale Bezug nicht erschöpft ist, als vorläufigen Jahresbezug 70 % der Höchstmenge (Abs. 3), erstmals für das Bezugsjahr 1957, mit dem Recht der freien Verfügung; er ist jedoch verpflichtet, die eingeforsteten Baulichkeiten in ordentlichem Bauzustand zu erhalten. Der vorläufige Bezug und etwaige Mehrbezüge im laufenden Abrechnungszeitraum sind mit dem regulierten Bezug abzurechnen.

§ 2