Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

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Anlage Artikel 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 7

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-7#abs-1 (1) Für Almen, für Verwerkungen sowie für Straßen und Brücken, die von Gebietskörperschaften erhalten werden, wird das Holz weiterhin nach Bedarf für die in den Einforstungsliquidationsprotokollen angeführten Baulichkeiten bis zu den errechneten Höchstmengen abgegeben. Die Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht vergrößert, vermehrt, versetzt oder für andere als urkundliche Zwecke verwendet werden. Art. 5 Abs. 2–4 ist nicht anzuwenden. Besteht kein Bedarf, so ruht das Recht; es wird nicht abgelöst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-7#abs-2 (2) Entfällt künftig der Bedarf für Alpgebäude, Verwerkungen, Straßen oder Brücken, die durch Massivbauten ganz oder teilweise ersetzt werden, so ist auf Grund eines vor der Bauführung zu stellenden Antrages des Berechtigten als einmalige Entschädigung für die Verringerung des künftigen Bedarfes die Holzmenge abzugeben, die zur ganzen oder teilweisen Neuherstellung der Baulichkeiten in der bisherigen Größe und Bauweise erforderlich wäre. Insoweit erlischt das Recht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-7#abs-3 (3) Über den tatsächlichen Holzbezug wird von zehn zu zehn Jahren abgerechnet. Unterbezüge gegenüber der Höchstmenge verfallen, Überbezüge werden im nächsten Abrechnungszeitraum ausgeglichen. Ein Anspruch auf Vorausbezüge für künftige Abrechnungszeiträume besteht nicht. Die beim Inkrafttreten des Abkommens von 1957 laufenden Abrechnungszeiträume dauern so lange, bis die in Art. 6 Buchstabe d vorgesehenen neuen Abrechnungszeiträume beginnen. Ab diesem Zeitpunkt werden die regulierten und die unregulierten Bezugsrechte in gleichen Zeiträumen abgerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-7#abs-4 (4) Für die abgegebenen Holzarten gilt Art. 6 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß als Brennholz für Almen in erster Linie Klaub- und Leseholz zu verwenden ist. In einem unverschuldeten Brand- oder anderen Elementarfall – außer Hochwasserschäden – gilt Art. 6 Buchstabe e.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-7#abs-5 (5) Das Bedarfsholz darf nur zu dem urkundlichen Zweck verwendet werden; jede andere Verwendung, insbesondere eine Veräußerung, ist ausgeschlossen.

§ 2