Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-4#abs-1 (1) Zur Holzarbeit sind grundsätzlich österreichische Staatsangehörige als Arbeitskräfte zu verwenden, soweit solche verfügbar und mit ortsüblicher Entlohnung einverstanden sind. Hierbei sind in erster Linie die Besitzer der dem Wald zunächst liegenden Güter zu berücksichtigen, es sei denn, daß dies der bayerischen Forstverwaltung aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar ist; diese Zusicherung der bevorzugten Verwendung beinhaltet jedoch kein Realrecht zur Holzarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-4#abs-2 (2) In jenen Teilen der ehemaligen Berchtesgadener Zinswaldungen, aus denen früher das Holz durch Arbeitskräfte aus Berchtesgaden zur ehemaligen Saline Frauenreith in Berchtesgaden gebracht wurde, können Arbeitskräfte aus Bayern uneingeschränkt beschäftigt werden.