Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/4#abs-1 (1) Die Bestimmungen der Salinenkonvention, die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich um die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämtliche Beiträge, deren Berechnung auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Beitrag an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg), erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/4#abs-2 (2) Es werden erhoben:

die Umsatzsteuer samt Zuschlägen für steuerpflichtige Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bewirkt werden;

die Grundsteuer ab 1. Jänner 1958;

die Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages berechnet werden, rückwirkend ab 1. April 1945.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/4#abs-3 (3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, einschließlich der Ersatzteile hiezu sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen werden.

§ 3 § 5