Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 24
Stand: 25.08.2026
Die Republik Österreich kann für den Bedarf oder zum Schutz des österreichischen Salzbergbaues am Dürrnberg Quellen und Wasserzuflüsse auf bayerischem Gebiet in der durch die Salinenkonvention bestimmten Weise benutzen. Das Gleiche gilt für die Zuleitung und Ableitung von Gewässern von dem Gebiet des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates. Die Benutzungsrechte Dritter bleiben nach Maßgabe der Regelung der Salinenkonvention erhalten.