Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 24

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 24

Die Republik Österreich kann für den Bedarf oder zum Schutz des österreichischen Salzbergbaues am Dürrnberg Quellen und Wasserzuflüsse auf bayerischem Gebiet in der durch die Salinenkonvention bestimmten Weise benutzen. Das Gleiche gilt für die Zuleitung und Ableitung von Gewässern von dem Gebiet des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates. Die Benutzungsrechte Dritter bleiben nach Maßgabe der Regelung der Salinenkonvention erhalten.

§ 2