Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 6

Bei der Regulierung der Holzbezugsrechte sind ferner folgende Grundsätze zu beachten:

a) Das Rechtholz ist in Fichten- und Tannenholz abzugeben, soweit im Einforstungsliquidationsprotokoll keine anderen Holzarten vorgesehen sind; als Brennholz kann auch Hartholz verabfolgt werden.

b) Das Rechtholz ist als Brenn- und Lichtholz, als Bau- und Brunnholz mit einem Mittendurchmesser von 25 bis 29 cm, als Zeugholz (Dach- und Ladholz) mit einem Mittendurchmesser von 30 cm und mehr und als Zaunholz mit einem Mittendurchmesser von 20 bis 24 cm abzugeben; diese Sortimente sind wie folgt umzurechnen:

1 fm Bauholz = 0,85 fm Zeugholz

oder 1,15 fm Zaunholz

1 fm Zeugholz = 1,15 fm Bauholz

oder 1,30 fm Zaunholz

1 fm Zaunholz = 0,85 fm Bauholz

oder 0,70 fm Zeugholz.

Als Brenn- und Lichtholz sind weiche Scheiter, gespalten aus Rundlingen von 14 bis 19 cm Zopfstärke mittlerer Sorte, oder hartes Prügelholz (Rundlinge von 7 bis 13 cm Zopfstärke) abzugeben; werden andere Sortimente abgegeben, so sind diese wie folgt anzurechnen:

1 rm weiche Scheiter bester Sorte

mit 1,10 rm

1 rm weiche Prügel

mit 0,67 rm

1 rm harte Scheiter

mit 1,25 rm

1 rm Anbruch weich oder hart

mit 0,50 rm.

Wird hartes oder weiches Brennholz von 14 bis 19 cm Zopfstärke ungespalten ins Raummaß gesetzt (Drehlinge), so werden dem Raummaß 10 % zugeschlagen. Moderholz (Faulholz) braucht nicht als Rechtholz genommen zu werden.

c) Das Brennholz ist alljährlich zu beziehen. Beim Bau-, Zeug- und Zaunholz werden dem Berechtigten Abrechnungszeiträume von je zehn Jahren zugestanden. Während dieser Zeiträume kann die Zaunholzgebühr für mehrere Jahre zusammen nur nachträglich, die Bau- und Zeugholzgebühr auch im vorhinein bis zur Summe von zehn Jahren bezogen werden. Wird für fünf oder mehr Jahre das Holz auf einmal genommen, so ist auf Verlangen des Verpflichteten der Bedarf hiefür nachzuweisen. Wird der Bedarf nicht oder ungenügend nachgewiesen, so kann die Holzabgabe in dem begehrten Maß abgelehnt werden. Was am Ende eines zehnjährigen Abrechnungszeitraumes an Zaun- und Zeugholz nicht bezogen ist, verfällt dem Waldeigentümer, wogegen das eingesparte Bauholz dem Berechtigten für den nächsten Abrechnungszeitraum gutzuschreiben ist.

d) Der Beginn des ersten Abrechnungszeitraumes wird für jedes der drei bayerischen Forstämter zwischen der Oberforstdirektion München und dem Amt der Salzburger Landesregierung einvernehmlich festgesetzt.

e) In einem unverschuldeten Brand- oder anderen Elementarfall – ausgenommen Hochwasserschäden –, durch den die eingeforsteten Baulichkeiten ganz oder teilweise zerstört werden, gebührt dem Berechtigten unentgeltlich das zur bauordnungsmäßigen Wiederherstellung nötige Holz unter der Voraussetzung, daß er bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt wenigstens mit einem Drittel des Gebäudewertes gegen Brandschaden versichert ist. Hievon sind das etwa noch verwendbare Abbruchholz, der nachhaltige Jahresertrag sämtlicher Eigentumswälder, jedoch unbeschadet des ordentlichen Bedarfes, ein etwaiges Guthaben oder eine aufgespeicherte Gebühr und die fällige Jahresgebühr abzuziehen.

§ 2