Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/3#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich des in Österreich gelegenen Grundvermögens die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-, Forst- und Jagdwesens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/3#abs-2 (2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung der Ablösungslasten Bedacht genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/3#abs-3 (3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt dem Freistaat Bayern.

§ 2 § 4