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§ 3 BaySalKonvVertr (Bayern)

Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich des in Österreich gelegenen Grundvermögens die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-, Forst- und Jagdwesens.

(2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung der Ablösungslasten Bedacht genommen werden.

(3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt dem Freistaat Bayern.