Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 21
Stand: 25.08.2026
Die Republik Österreich verpflichtet sich, alle Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die nach deutschem Recht gegen den Unternehmer des auf bayerischem Gebiet umgehenden Betriebes der Salinenverwaltung Hallein bestehen.