Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 25 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/25#abs-1 (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und beteiligte Behörden in Dateien verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/25#abs-2 (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. Die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,

2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie

3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in die nach § 6 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

Art 24 Art 26