Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus
BayRohrAnlG94Art 4
Stand: 25.08.2026
Die Absätze 1, 5 und 6 des Art. 16 BayEG gelten sinngemäß, wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage endgültig eingestellt wird.