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Art 4 BayRohrAnlG94 (Bayern)

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Absätze 1, 5 und 6 des Art. 16 BayEG gelten sinngemäß, wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage endgültig eingestellt wird.