Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 74 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/74#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/74#abs-2 (2) Das Bayerische Richtergesetz (BayRiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 301-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/74#abs-3 (3) Art. 72a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/74#abs-4 (4) Art. 73 Abs. 3 und Art. 73a treten mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/74#abs-5 (5) Das Staatsministerium hat im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit von Art. 51 zu evaluieren und dem Landtag zu berichten. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Art 73