Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 6 Fortbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung, einschließlich der Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis, wird von den Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde gefördert.

Art 5 Art 7