Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 5 Dienstliche Beurteilung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/5#abs-1 (1) Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nicht mehr periodisch beurteilt werden. Sie kann bestimmen, dass Beurteilungen auch aus Anlass einer Versetzung oder Bewerbung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/5#abs-2 (2) Beurteilt werden fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen. Soweit sich die Beurteilung auf eine Tätigkeit bezieht, die in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen wurde, sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/5#abs-3 (3) Richter und Richterinnen auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter oder die Richterin auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet bzw. noch nicht oder nicht geeignet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/5#abs-4 (4) Richter und Richterinnen kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung auf Lebenszeit zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/5#abs-5 (5) Die zuständigen Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Beurteilung der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eigene Richtlinien erlassen, die weitere Abweichungen von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) enthalten können. Dabei ist die Einheitlichkeit des Beurteilungssystems zu wahren und auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu achten.