Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 54 Mitglieder der Dienstgerichte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/54#abs-1 (1) Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen ihre Planstelle in Bayern und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richterliche Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 77 DRiG erfüllen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur für Angelegenheiten nach § 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG und unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 122 Abs. 4 Satz 2 DRiG als Mitglied bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/54#abs-2 (2) Zu ständigen Mitgliedern werden bestellt:
1. der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter, die Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Bayerischen Dienstgerichtshof Richter oder Richterinnen am Obersten Landesgericht, Oberlandesgericht oder Verwaltungsgerichtshof sein müssen, und
2. als weitere ständige Mitglieder beim Bayerischen Dienstgericht Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen oder Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Bayerischen Dienstgerichtshof je zur Hälfte Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Als nicht ständige Mitglieder werden Richter oder Richterinnen aus der Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtbarkeit, weitere Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen bestellt. Beim Bayerischen Dienstgericht muss der Stellvertreter gemäß Satz 1 Nr. 1 aus derselben Gerichtsbarkeit wie der Vorsitzende stammen.