Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 30 Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz
Stand: 25.08.2026
Für die Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz gilt Art. 79 BayPVG entsprechend.